Im Arzthaftungsprozess muss die Ungleichheit der Parteien beim Zugang zum Prozessstoff berücksichtigt werden. So ist der Patient wesentlich benachteiligt. Während er nur mangelnde Fachkenntnisse hat und häufig, insbesondere bei Operationen in Vollnarkose, auch keine Wahrnehmung von seiner Behandlung hat, ist die Behandlerseite in aller Regel voll informiert. Im Wege eines interessengerechten Ausgleichs hat der Richter bei der Prozesshandhabung diesem Informationsgefälle Rechnung zu tragen. Andererseits ist muss jedoch auch die besondere Gefahrneigung der ärztlichen Tätigkeit im Rechtsstreit Berücksichtigung finden.
Die Prinzipien der Waffengleichheit im Prozess und des Anspruchs auf ein faires Verfahren, die unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 3 GG hergeleiteten werden, stellen besondere Anforderungen an die Handhabung der Substantiierungspflicht und der Beweislastverteilung. Dies führte dazu, dass im Arzthaftungsprozess besondere Grundsätze entwickelt und Verfahrensregeln modifiziert worden sind.