An die Substantiierungspflicht des Patienten werden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur „maßvolle und verständige“ Anforderungen gestellt, weil von ihm regelmäßig keine genauen Kenntnisse der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden können.
Das bedeutet, dass der Tatsachenvortrag lediglich in groben Zügen zum Ausdruck bringen muss, welches ärztliche Verhalten fehlerhaft gewesen und welcher Schaden gerade hierdurch eingetreten ist. Die Partei darf sich daher auf einen Vortrag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes aufgrund der Folgen für den Patienten gestattet.
Die Klagebegründung muss jedoch ein Mindestmaß an nachvollziehbarem Vorbringen enthalten. Auch müssen die Schilderungen in sich schlüssig sein. Dabei ist ein widersprüchlicher oder nicht nachvollziehbarer Vortrag auch im Arzthaftungsprozess als unschlüssig zu werten. Eine Klage, die in ihrem Vorbringen zum Behandlungsfehler und zur Kausalität im medizinischen Bereich Lücken aufweist, ist aber nicht ohne weiteres wegen mangelnder Schlüssigkeit abzuweisen. Die geringeren Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Patienten haben ihre Entsprechung in einer zurückhaltenden Anwendung von § 138 ZPO, sowie auch der Verspätungsvorschriften. Lücken im Klagevortrag dürfen ohne vorherige Klärung nicht als unstreitiger oder zugestandener Vortrag des Gegners gewertet werden. An die Beweisantritte und -Einwände der Parteien werden keine allzu großen Anforderungen gestellt. Das gilt selbst für Einwendungen gegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten. Si ist die Partei schließlich nicht verpflichtet, sich medizinisches Fachwissen anzueignen, um gegen ein gerichtliches Gutachten zu argumentieren. Diese Grundsätze gelten ebenso, wenn es um die Frage geht, ob ein neues Tatsachenvorbringen in zweiter Instanz vorliegt.