Sofern es der Arzt versäumt hat, medizinisch gebotene Aufzeichnungen anzufertigen, wird vermutet, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt auch nicht durchgeführt wurde. Auch dies führt zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich eines Behandlungsfehlers, nicht jedoch in Bezug auf die Kausalität desselben für den Schaden.
Eine Beweislastumkehr für die Ursächlichkeit in Zusammenhang mit einem Dokumentationsmangel setzt zudem noch voraus, dass das Unterlassen der gebotenen Maßnahme entweder selbst einen groben Behandlungsfehler darstellt oder aber die Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen so deutlichen und gravierenden Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde.