Für den Fall, dass feststeht, dass den Ärzten ein grober Behandlungsfehler unterlief, nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Kausalität Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr an. Wie der BGH in seinem Urteil vom 27.04.2004 klargestellt hat, ist in aller Regel eine Beweislastumkehr gegeben. Diese stellt jedoch keine Sanktion für besonders schweres ärztliches Verschulden dar, sondern soll als Ausgleich dafür dienen, dass die Aufklärung des Behandlungsgeschehens und insbesondere des Ursachenzusammenhangs infolge des groben Behandlungsfehlers besonders erschwert worden ist und der Patient sich in einer unbilligen Beweisnot befindet.
Allerdings hat nicht jeder grobe Behandlungsfehler Beweiserleichterungen zur Folge. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Fehler geeignet ist, den betreffenden Schaden herbeizuführen. So ist es zwar ausreichend, dass der grobe Behandlungsfehler grundsätzlich zur Verursachung des Schadens geeignet ist, wenn die Kausalität zwischen Fehler und Schaden allerdings gänzlich unwahrscheinlich ist, findet keine Beweiserleichterung statt. Indessen muss der grobe Behandlungsfehler jedoch nicht die alleinige Ursache des Schadens sein. Stattdessen genügt es bereits, dass der Fehler mitursächlich war.
Es gilt dann die allgemeine zivilrechtliche Schadenszurechnung, wobei Ausnahmen in Fällen von Teilkausalität gegeben sind und der Behandlungsfehler nur einen abgrenzbaren Teil des Schadens verursacht hat.