Die haftungsausfüllende Kausalität bezeichnet den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Rechtsgutverletzung und dem konkreten Schaden. Es fallen nicht nur alle Gesundheitsschäden und Beschwerden, sondern auch Sekundärschäden darunter. Als Beispiele sind psychische Folgeschäden und Vermögensschäden, wie etwa die Kosten einer Nachbehandlung, der Verdienstausfall, oder der Haushaltsführungsschaden, die aus dem Behandlungsfehler resultieren, zu nennen.
Für den Beweis der haftungsausfüllenden Kausalität gilt der Maßstab des § 287 ZPO (sog. Freibeweis). Hier ist der Richter bei der Überzeugungsbildung deutlich freier gestellt. Eine volle Überzeugung, wie sie § 286 ZPO verlangt, ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit. Danach fehlt es an der Ursächlichkeit sowohl für den Primär- als auch für den Sekundärschaden nur dann, wenn feststeht, dass der Schaden aus einer anderen Verursachungskette herrührt. So zum Beispiel, wenn er etwa aus einem behandlungsunabhängigen Fortschreiten des Grundleidens, also auch bei einer hypothetisch fehlerfreien Behandlung eingetreten wäre. Die Beweislast hierfür trägt regelmäßig der Arzt