Die regelmäßige Verjährungsfrist wurde durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG) auf drei Jahre verkürzt (§ 195 BGB n. F.). Der Gesetzgeber wählte eine Kombination von einer kurzen subjektiven mit einer längeren objektiven Frist.
Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 BGB n. F.).
Bei Schadensersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, endet die Verjährungsfrist jedoch, ohne Rücksicht auf die Erkennbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen, nach Ablauf einer absoluten Frist von 30 Jahren (§ 199 II BGB). Da die Verkürzung der Verjährungsfrist auch für vertragliche Ansprüche nach § 280 BGB gilt, wurde ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung beim Schadensersatzprozess gegen Ärzte beseitigt.