Zudem muss dem Patienten auch der Schaden bekannt sein. Hinsichtlich des Schadensumfangs genügt jedoch die zur Erhebung einer Feststellungsklage erforderliche Kenntnis des Primärschadens. Eine weitergehende Kenntnis vom Umfang und den Einzelheiten der Schadensverwirklichung und des weiteren Schadensverlaufs (etwa von der Dauer und Höhe des Verdienstausfalls) ist hingegen nicht notwendig.
Ferner ist aber die Kenntnis des Patienten vom Anspruchsgegner erforderlich. Diese ist dann gegeben, wenn der Patient weiß, von welchen Ärzten er behandelt wurde. Diese Kenntnis muss so weit gehen, dass der geschädigte Patient in der Lage ist, eine Schadensersatzklage, wenn auch nicht risikolos, zumindest erfolgversprechend zu begründen.
Bei Krankenhausbehandlungen hat der Patient häufig keine Kenntnis von den ihn behandelnden Ärzten. Allerdings kann er in dieser Situation sein Recht auf Einsicht in die Krankenunterlagen geltend machen (unten 6.8). In der Regel ergeben sich die Namen der behandelnden Ärzte dann aus den Krankenakten. In der Klageschrift ist die Angabe der Dienstanschrift der Ärzte, jedenfalls dann ausreichend, wenn von der ernsthaften Möglichkeit einer Zustellung ausgegangen werden kann.