Eine lückenhafte oder fehlende Dokumentation allein stellt noch keinen Haftungsgrund dar. Da eine unterlassene oder unvollständige Dokumentation keine eigenständige Anspruchsgrundlage bildet, führt sie grundsätzlich auch nicht unmittelbar zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen Fehler und Schaden.
Wenn eine ärztliche Dokumentation jedoch in der Weise unzulänglich ist, dass eine medizinisch erforderliche Maßnahme nicht niedergelegt wurde, gilt bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung, dass die Maßnahme unterblieben ist. Sofern die Behandlungsseite den betreffenden Beweis erbringen kann, fehlt es an dem behaupteten Behandlungsfehler. Folglich bleibt die mangelhafte Dokumentation insoweit beweisrechtlich unschädlich.
Eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität zwischen Fehler und Schaden kommt bei Dokumentationsmängeln dann in Betracht, wenn die Dokumentationslücke einen groben Behandlungsfehler indiziert oder wenn die Ärzte versäumt haben, medizinisch zweifelsfrei gebotene Befunde zu erheben und zu sichern. Dies macht der BGH in seinem Urteil vom 28.6.1988 (VI ZR 217/87) deutlich.