Wie der Arzt die Aufzeichnungen vornimmt, bleibt ihm überlassen. So kann die Dokumentation in Papierform, entweder handschriftlich oder mit Maschine geschrieben oder auch mittels EDV verfasst sein. Früher wurde ein OP-Bericht häufig zunächst auf Band diktiert und später abgeschrieben. Was die Dokumentation mittels EDV betrifft, ist diese nach allgemeiner Meinung zulässig. Das OLG Hamm ist sogar der Auffassung, dass der Beweiswert der ärztlichen Dokumentation nicht dadurch vermindert ist, dass ein EDV-Programm verwendet wurde, das nicht gegen nachträgliche Veränderbarkeit gesichert ist. In einem solchen Fall muss der Arzt allerdings im Prozess plausibel darlegen, dass seine Eintragung nicht nachträglich verändert wurde und die Dokumentation auch aus medizinischen Gesichtspunkten schlüssig erscheint.
Zahnarzthonorar höher als im Heil- und Kostenplan angegeben
Der Zahnarzt ist verpflichtet, das zahnärztliche Honorar so genau wie möglich im Vorhinein aufzuschlüsseln. Eine Erhöhung des im Heil- und Kostenplan vorgeschlagenen Honorars ist nur dann gerechtfertigt, wenn nicht vorhersehbare Umstände zu einer Erhöhung des...