Der Patient hat ein Recht auf Einsichtnahme in die Krankenunterlagen. Dieses Recht folgert man zum einen aus einer Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag (§§ 259, 260 BGB). Darüber hinaus kann es sich aber auch aus § 810 BGB ergeben. Diese Vorschrift gestattet nämlich die Einsicht in Urkunden, die sich im Besitz eines Anderen befinden, wenn die im Interesse des Betreffenden errichtet wurden. Folglich hat der Patient aus dieser Norm nur dann ein Einsichtsrecht, sofern man die ärztliche Dokumentation als Urkunde ansieht. Für die gesetzlich Versicherten gelten die §§ 305 I S. 1 SGB V, 83I S. 1, 25 SGB X.
Das Einsichtsrecht kann geltend gemacht werden, wenn ein „ersichtliches“ Interesse des Patienten und das Fehlen billigenswerter Gründe für eine Verweigerung, gegeben sind.
Es umfasst die Einsichtnahme in die Originalkrankenakten. Außerdem kann der Patient Auskunft über die Namen der behandelnden Ärzte und Pflegekräfte verlangen. Zudem kann er auch Kopien der Dokumentation auf seine Kosten herstellen lassen. Des Weiteren muss ihm der Arzt oder der Klinikträger, zumindest für gewisse Zeit, auch Röntgenbilder, Computertomographien, Kernspintomographien und Videofilme herausgeben.