Der Arzt kann die Einsicht in Aufzeichnungen allerdings auch verweigern. Dieser Recht besteht zum Beispiel dann, wenn die Aufzeichnungen eine persönliche Wertung, wie zum Beispiel persönliche Eindrücke von dem Patienten, enthalten. Solche Angaben dürfen auch beim Kopieren der Dokumentationsunterlagen abgedeckt werden. Laut BGH bezieht sich das Einsichtsrecht nämlich hauptsächlich auf naturwissenschaftlich konkretisierbare Befunde und Aufzeichnungen über die Behandlungsmaßnahmen.
Bei psychiatrischer Behandlung darf das Einsichtsrecht dann verweigert werden, wenn das Ziel der Behandlung durch die Bekanntgabe der Dokumentation gefährdet werden würde. Eine diesbezügliche pauschale Behauptung des Arztes reicht allerdings nicht aus. Vielmehr muss er die maßgeblichen Bedenken von sustantiiert vortragen, ohne jedoch ins Detail zu gehen.