Möglichkeiten des Organisationsverschuldens sind z.B:
1. Verletzungen des Hygienestandards, welche zu einer Wundinfektion des Patienten führen. (Infektionsschutz)
> Zu beachten ist, dass eine Wundinfektion eine typische Komplikation ist, die oft auch bei Anwendung größter Sorgfalt, und auch unter Beachtung aller Anforderungen, nicht mit Sicherheit vermeidbar ist.
2. Behandlungsmaßnahmen durch einen in Ausbildung stehenden Arzt, die zu einem Schaden führen, welcher bei Behandlung durch einen Facharzt nicht entstanden wäre. (Anfängeroperation)
> Zu beachten ist, dass es oft sehr schwer feststellbar ist, ob Behandlungsfehler gerade darauf zurückzuführen sind, dass ein Anfänger die Operation durchgeführt hat, oder ob dieser auch eingetreten wäre, wenn ein Facharzt operiert hätte.
3. Risiken des Krankenhausbetriebs, die von dem Krankenhausträger und dem dort tätigen Personal voll beherrscht werden können. (voll beherrschbares Risiko)
Eine Beweislast der Arztseite wird bei folgenden Beispielen aus der Rechtsprechung angenommen:
- Zurückbleiben eines Tupfers im Operationsgebiet
- Funktionstüchtigkeit eines eingesetzten Narkosegerätes
- Eine unbemerkt gebliebene Entkopplung einer Infusion
- Sterilität des benutzten Desinfektionsmittels
- Verletzungen eines auf einer Liege befindlichen Patienten beim Einschieben in einen Krankenwagen
- Unterlassene Sicherungsmaßnahmen am Bett einer verwirrten Patientin
- Richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch