Der Patient hat den Nachweis eines groben Behandlungsfehlers, unter folgenden Voraussetzungen, zu führen:
- der Behandlungsfehler muss grundsätzlich geeignet sein, den tatsächlich eingetretenen Schaden herbeiführen zu können
- der grobe Behandlungsfehler, muss nicht die einzige Ursache für den eingetretenen Schaden sein (es reicht Mitursächlichkeit)
- es bedarf keiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der eingetretene Schaden auf den groben Behandlungsfehler zurückzuführen ist
- der grobe Behandlungsfehler muss nicht typischerweise zu einem derartigen Schaden führen, erforderlich ist alleine seine prinzipielle Eignung dazu
Kann er den Nachweis erbringen, führt dies zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten, bezüglich des Nachweises des Ursachen-zusammenhangs zwischen dem groben Behandlungsfehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden.
Die Behandlungsseite muss dann den Nachweis dafür führen, dass derselbe Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn die Behandlung lege artis erfolgt wäre.
Da die Mitursächlichkeit des groben Behandlungsfehlers für das Eingreifen der Beweislastumkehr ausreichend ist, reicht es nicht aus, dass die Arztseite beweist, dass es gänzlich unwahrscheinlich ist, dass der grobe Behandlungsfehler den eingetretenen Schaden allein verursacht hat.
> Es muss ausdrücklich bewiesen werden, dass die bloße Mitursächlichkeit, des groben Behandlungsfehlers, für den Schaden gänzlich unwahrscheinlich ist.