Grundsatzentscheidung des BGH zur Anfängeroperation:
„…Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Misslingen der Operation oder eine eingetretenen Komplikation nicht auf der mangelnden Erfahrung und Übung des nicht ausreichend qualifizierten Operateurs beruht, tragen der Krankenhausträger und die für die Übertragung der Operation verantwortlichen Ärzte….Der Behandlungsfehler…liegt in diesen Fällen in der selbständigen Übertragung auf den nicht qualifizierten Anfänger….
…Die dafür anspruchsbegründenden Tatsachen hat wie üblich der Geschädigte dazulegen und zu beweisen. “
Die Behandlungsseite hat, durch entsprechende Vorsichtsmaßnahmen, dafür Sorge zu tragen, dass der einzuhaltende Facharztstandard, auch bei Einsatz eines Arztanfängers gewahrt bleibt.
Für den Patienten ist damit ein deutlich erhöhtes Risiko verbunden, wenn diese Organisationspflichten verletzt werden, und ein Arztanfänger nicht ausreichend überwacht, oder mit einer Aufgabe betraut wird, der er nicht gewachsen ist.
Kommt es dann zu einem Behandlungsfehler bei dem Patienten, durch den pflichtwidrigen Einsatz dieses Arztanfängers, tritt eine Beweislastumkehr ein.
Die Beweislastumkehr betrifft ausschließlich den Kausalitätsnachweis.
Der Patient trägt weiterhin die Beweislast, für das Organisationsverschulden und den Schaden. Für beides hat er den Vollbeweis zu führen.
Die Behandlungsseite hat dann zu beweisen, dass der Schaden des Patienten nicht auf der unzureichenden Ausbildung und Erfahrung des Anfängers beruht, d.h. dass der Patient dieselben Schäden erlitten hätte, wenn er von einem Facharzt behandelt worden wäre.