Grundsätzlich gilt:
Die Wahl der Behandlungsmethode ist Obliegenheit des Arztes.
> D.h. Der Arzt muss nicht ungefragt erläutern, welche Methoden in Betracht kommen, und was für oder gegen die jeweiligen Methoden spricht.
Die angewendete Methode hat nur dem medizinischen Standard zu entsprechen. Dann kann er eigenständig die Methode wählen, die er für geeignet hält und in der er am besten geübt ist (Grundsatz der Therapiefreiheit).
Entscheidet sich der Arzt für eine Methode, darf er generell davon ausgehen, dass der Patient seiner Entscheidung vertraut, und keine ausführliche gegenständliche Informierung über spezifische, medizinische Fragen erwartet.
Abweichendes gilt bei folgenden Fällen:
1. Bei mehreren, gleichermaßen sinnvollen, medizinisch indizierten Therapien
und
2. Wenn diese Behandlungsalternativen wesentliche, andere Risiken aufweisen.
> Ist die vom Behandelnden vorgeschlagene Therapiemethode allerdings ausnahmslos vorteilhafter, sachdienlicher und risikoloser, als die mögliche Alternative, besteht keine Hinweispflicht auf die schlechtere Behandlungsmöglichkeit.