In der gerichtlichen Praxis spielt die Diagnoseaufklärung kaum eine Rolle für den Patienten. Sie besagt nur, dass der Patient das Recht hat, über den medizinischen Befund informiert zu werden.
D.h. er hat einen Anspruch darauf zu erfahren, ob und dass er krank ist, an welcher Krankheit er leidet und wie der zukünftigen Krankheitsverlauf ist.
Hier gibt es ein Spannungsverhältnis zwischen Medizinern, die die Gesundheit des Patienten in den Vordergrund stellen, und Juristen, die das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zur Grundlage haben.
Aus medizinischer Sicht kann eine Diagnoseaufklärung des Patienten, über sein (mögliches) Schicksal und die Art seiner Erkrankung, seinen Lebenswillen rauben und ihm jede Hoffnung nehmen. Aber gerade Lebenswille und Hoffnung sind meist ein besonders wichtiges Heilmittel.
Aber die Diagnose einer tödlichen Erkrankung darf der Arzt dem Patienten nicht verschweigen.
Der betroffene Patient muss die Gelegenheit haben, seine persönlichen, familiären und beruflichen Anliegen zu ordnen, sich gedanklich auf den Tod einzustellen, ein Testament zu erstellen, die Art seiner Bestattung zu regeln, einen Unternehmensnachfolger zu berufen, oder letzte rechtsgeschäftliche oder persönliche Vorkehrungen zu treffen.
Nur sehr extreme Ausnahmefälle sind denkbar, in denen die Fürsorgepflicht des Arztes gerade dessen Schweigen gebietet.
Ein Beispiel wäre ein psychisch labiler Patient, bei dem die Offenbarung der Diagnose einen völligen Zusammenbruch herbeiführen würde, und es aus therapeutischen Gründen geboten wäre, dem Patienten die Wahrheit vorzuenthalten.