Wenn ein erhebliches Risiko des Misserfolges besteht, bedarf es einer außerordentlich nachdrücklichen und detaillierten Aufklärung.
> Der Arzt muss infolgedessen unmissverständlich darüber aufklären, dass mit einem Fehlschlag zu rechnen ist!
Ist eine empfehlenswerte, aber medizinisch nicht unbedingt notwendige Operation, mit dem hohen Risiko des Misserfolges behaftet, muss der Arzt nicht nur auf die Möglichkeit des Fehlschlages hinweisen, sondern ist außerdem verpflichtet, die „Bedenken des Patienten zu wecken.“
D.h. es genügt nicht, nur einen allgemeinen Hinweis darauf zu geben, dass die Operation schief gehen könne, sondern der Arzt muss dem Patienten vielmehr die Eventualität eines Verzichts auf die Operation vor Augen führen, und ihm die Begründungen gegen die Durchführung des Eingriffs aufzeigen.
Der BGH dazu im Einzelnen:
„Um dem Patienten eine eigne Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob er den Eingriff wagen soll, ist es in solchen Fällen vielmehr erforderlich, ihm nicht nur den technischen Ablauf der Operation zu erklären und ihn ganz allgemein auf die Gefahr eines Misslingens hinzuweisen, vielmehr bedarf es einer detaillierten, medizinischen Laien verständlichen Darlegung des Für und Wider, um sicher zu gehen, dass sich der Patient über die Erfolgschancen der geplanten Operation und über das, was er im Falle eines Fehlschlags unter Umständen auf sich nehmen muss, keine Illusionen macht.“