Der Patient ist ebenso über alle, spezifische Risiken aufzuklären.
Dies gilt auch, wenn diese Risiken statistisch als selten oder unwahrscheinlich gelten. Ausschlaggebend ist allein, dass es ein Risiko ist, das mit der Operation typischerweise einhergeht.
Eine Entscheidung des BGH besagt:
> Selbst wenn die Wahrscheinlichkeit eines spezifischen Risikos bei nur 0,1 Promille liegt, ist darüber aufzuklären!
Weiterhin reicht es nicht aus, den Patienten nur über das schwerste spezifische Risiko aufzuklären. Die Aufklärung weniger schwerer Risiken, gegenüber dem Hauptrisiko, ist in keiner Weise entbehrlich.
Dies gilt schon deshalb, da die Gewichtung der Risiken alleine der Patient nach seiner subjektiven Beurteilung vornehmen soll. Ein objektiv weniger schweres Risiko kann einen Patienten durchaus nach seinen eigenen Maßstäben schwerer belasten.
Anderes gilt nur, wenn das spezifische Risiko so selten und so außergewöhnlich ist, dass es für die Entscheidungsfindung des Patienten keine Bedeutung haben kann.