Grundsätzlich ist der Patient empfänger der Aufklärung. Wie die Aufklärung zu erfolgen hat, wenn der Patient minderjährig ist ist jedoch fraglich. Über die Stellung von Minderjährigen in der ärztlichen Behandlung hat in den letzten Jahren eine lebhafte Diskussion eingesetzt.
Dennoch sind selbst die wesentlichen Fragen nach wie vor weitgehend ungeklärt und umstritten. In wenigen Spezialgesetzen hat der Gesetzgeber Regelungen über die Mitwirkungsrechte des Minderjährigen getroffen und die Ausgestaltung der Rechte der Minderjährigen im Übrigen der Rechtsprechung überlassen. Indes sind die bestehenden gesetzlichen Regelungen teilweise widersprüchlich und so speziell, dass eine Übertragung auf die allgemeine Rechtsstellung des Minderjährigen auf Bedenken stößt.
Bislang hat die Rechtsprechung wiederum nur ganz vereinzelt zu den sich hierbei stellenden Problemen Stellung nehmen müssen. Folgendes gilt im Einzelnen: