Zur Begrenzung der Haftung reicht die bloße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit eines späteren Schadenseintritts aufgrund anderer Ursachen nicht aus.
Wird ein körperlich oder geistig geschwächter Mensch verletzt, kann der behandelnde Arzt nicht verlangen, dass er so gestellt wird, wie wenn die zu behandelnde Person gesund gewesen wäre. Dies bedeutet, dass die Behandlungsseite sich nicht darauf berufen kann, dass der Schaden nur deshalb eingetreten ist oder nur deshalb ein bestimmtes Ausmaß angenommen hat, weil der Verletzte infolge von körperlichen oder geistigen Unregelmäßigkeiten oder Zuständen (z.B. wiederkehrende Depressionen) für die entstandenen Folgeschäden besonders anfällig gewesen wäre.
Wenn der durch den Behandlungsfehler ausgelöste Folgeschaden, aufgrund von Vorschäden, auch ohne den tatsächlichen Behandlungsfehler früher oder später eingetreten wäre, entfällt die Kausalität oder sie ist zeitlich begrenzt. Diesen Beweis muss allerdings der behandelnde Arzt vorbringen und substantiiert darlegen.
Das Kriterium der Zurechenbarkeit begrenzt die Haftung in besonderen Extremfällen!
Der Zurechenbarkeit sind in Extremfällen Grenzen gesetzt, besonders bei zwei Fallgruppen wird die Haftung regelmäßig abgelehnt:
1. Wenn der schädigende Behandlungsfehler sehr geringfügig ist (Bagatellverletzung), und die psychische Reaktion des Verletzten in einem so groben Missverhältnis zum Anlass steht, dass diese nicht mehr verständlich ist.
> Dabei handelt es sich um Verletzungen die auch im Alltagsleben typisch sind, und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehen.
2. Wenn die entstandenen Beeinträchtigungen auf einer vom Patienten entwickelten Renten- oder Begehrensneurose herrühren.
Dies ist der Fall, wenn der Patient den Behandlungsfehler lediglich zum Anlass nimmt, in seinem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit, durch Erhalt eines Schadensersatzes den Schwierigkeiten des Erwerbslebens auszuweichen.
> Die Frage, ob eine derartige Neurose vorliegt, kann nicht ohne die Feststellungen eines ärztlichen Gutachters beantwortet werden.