Liegt eine schuldhaft verursachte Körperverletzung oder eine Gesundheits-schädigung vor, dann haftet der Verursacher auch für die daraus entstandenen Folgeschäden.
Dies ist unabhängig davon, ob es sich um organische oder psychische Folgeschäden handelt. Die psychischen Auswirkungen benötigend nicht zwingend eine organische Ursache, es genügt die ausreichende Gewissheit, dass die psychischen Ausfälle ohne den Unfall nicht aufgetreten wären.
Zum Beispiel kann es vorkommen, dass ein Behandlungsfehler (z.B. durch eine Fehlbehandlung eingetretene Körperbehinderung) zu Folgeschäden meist psychischer Natur führt (schwere Depressionen), die wiederum zu weiteren materiellen Folgeschäden führen (z.B. Berufsunfähigkeit).
Die Diskrepanz zwischen der medizinischen und der rechtlichen Kausalität:
Die eigentliche Ursache für psychische Folgeschäden, wird aus medizinischer Sicht oft in der schon vorliegenden individuellen Gesundheitsstruktur des Patienten gesehen, welche bereits vor dem schädigenden Ereignis bestand.
Bedeutsam ist juristisch gesehen allein, ob die betreffende psychische Gesundheitsbeeinträchtigung in ihrer wahrnehmbaren Form auch ohne den erfolgten Behandlungsfehler aufgetreten wäre. Dies ist indes nicht der Fall, wenn der Behandlungsfehler als der „Auslöser“ der derzeitigen psychischen Situation zu sehen ist. Somit ist der Primärschaden rechtlich ursächlich für die Folgeschäden.
Es bleibt dahingestellt, ob die Beschwerden des Patienten auch durch ein anderes Ereignis hätten ausgelöst werden können.