Voll beherrschbares Risiko – Der Arzt in der Pflicht

Ein Rechtsträger einer Klinik und deren Ärzte haften, wenn sich ein Risiko verwirklicht, welches dem Bereich des sogenannten „voll beherrschbaren Risikos“ zuzuordnen ist. Dabei handelt es sich um die Verwirklichung von Risiken, die eindeutig nur von der Behandlerseite „beherrscht“ werden können.

Wenn beispielsweise ein Operateur einen Drainageschlauch, ein Operationstuch, einen Tupfer, eine Schere oder anderes Fremdmaterial in dem Gebiet belässt, in welchem er operiert hat, so ist dies eine Schädigung, die gerade nicht aus der Sphäre des Patienten stammen kann (im Gegensatz zu dem Fall, dass sich ein Risiko verwirklicht, welches dem menschlichen Organismus selbst entstammt). Das Belassen von Fremdmaterial nach einer Operation im menschlichen Körper ist jedoch ein Risiko aus einem Bereich, dessen Gefahren „ärztlicherseits objektiv voll ausgeschlossen“ werden müssen und regelmäßig auch können. Das hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 1998 entschieden und er schreibt diese Rechtsprechung fort.

Weitere Beispiele:

– ordnungsgemäßer Zustand eines Tubus

– Funktionstüchtigkeit eines verwendeten Narkosegeräts

– Reinheit des benutzten Desinfektionsmittels

– unbemerkt gebliebene Entkoppelung eines Infusionssystems

– richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch

In solchen Fällen greift der Gedanke der gesetzlichen Beweislastumkehr des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB (früher: § 282 BGB a.F.) und die Behandlerseite muss darlegen und beweisen, dass es mit Blick auf den objektiven Pflichtenverstoß an einem Verschulden des Krankenhausträgers bzw. des Arztes fehlt.

Das ist eigentlich eine vollkommen konsequente Anwendung des Gesetzes nach der Schulrechtsmodernisierung im Jahr 2002. Denn dort wurde der § 280 BGB eingeführt. Wegen der negativen Fassung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB („Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“) ist das Verschulden des Schädigers bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes zu vermuten.

Rein dogmatisch betrachtet müsste dies eigentlich für jedwede ärztliche Behandlung gelten. Denn Haftungsgrundlage ist regelmäßig der Behandlungsvertrag und eine Pflichtverletzung daraus; also gerade § 280 BGB i.V.m. Behandlungsvertrag. Bislang wird aber im Arzthaftungsrecht leider eine „generelle“ Beweislastumkehr zu Gunsten der Patienten – entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB – von der Rechtsprechung nicht angenommen.

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