Erfahrung kommt durch jahrelange erfolgreiche Anwaltsarbeit
Erfahrung kann man nicht studieren
Wir vertreten Sie – in ganz Deutschland
Räumliche Entfernungen spielen keine Rolle für uns. Über die moderne Anwaltskommunikation sind wir in der Lage, Mandanten aus ganz Deutschland erfolgreich zu vertreten.
Unserer besonderer Mandantenservice – Rund um die Uhr können Sie sich in Ihrer WebAkte über den aktuellen Stand Ihres Falls informieren.
Unser Kanzleisitz befindet sich in der Maximilianstrasse 33 im Herzen Münchens.
Wir vertreten ausschließlich Patienten
Wir arbeiten mit einem eigenen Gutachternetzwerk
Wir vertreten Sie in ganz Deutschland
Juristischer Erfolg ist kein Zufall
Im Medizinrecht kommt es auf den richtigen Anwalt an
Anwalt ist Vertrauenssache
Manche Mandanten, die zu uns kommen, sind völlig verunsichert, weil sie nicht nur schlechte Erfahrungen mit Ärzten, sondern auch mit anderen Anwälten gemacht haben. Meist aus immer denselben Gründen: Man ließ sie über die Vorgehensweise und den Ablauf des Mandats schlicht im Ungewissen. Für uns unvorstellbar, aber leider nicht die Ausnahme. Wir gehen davon aus, dass jeder Patienten, der zu uns kommt, schon genug Sorgen hat. Da braucht es nicht noch die Ungewissheit über den eigenen Anwalt.
Unsere Mandanten brauchen sich vor nichts zu fürchten: Weder vor zu hohen Kosten, noch vor Überraschungen während der Mandatsbearbeitung. Wir zeigen Ihnen von Beginn an klar Ihre Chancen auf und sind im Stande, Ihnen Kosten und Nutzen für einen möglichen Prozess transparent zu machen.
Unsere Gegner sind in allen Größen gekommen. Ob Ärzte, Krankenhäuser, Versicherungen, Hersteller von Medizinprodukten & Implantaten, der TÜV und andere große Namen. Keine Institution ist zu groß für uns. Was Sie auch erlitten haben – wir kämpfen für Ihre Patientenrechte.
Christian Zierhut, Vorstand der Patientenanwalt AG
Ihr Patientenanwalt aus München: Lernen Sie uns kennen und schildern Sie uns Ihren Fall.
Ihr gutes Recht als Patient
Ohne Gesundheit ist alles nichts – schon vor knapp zweihundert Jahren erkannte der Philosoph Arthur Schopenhauer die Gesundheit als den Schlüssel zum Glück. Ist es um unsere Gesundheit einmal nicht gut bestellt, vertrauen wir uns Ärzten an. Oft, aber nicht immer, kann uns ärztliche Kunst helfen. Ist das Misslingen einer Behandlung einfach nur Schicksal? Oder doch ein Fehler des Arztes?
Medizinrecht – ein komplexes Fachgebiet
Die Aufklärung des Sachverhalts und die Beweisführung zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen ist nicht einfach, zumal der geschädigte Patient angeschlagen ist und deshalb nicht die Kraft hat, sich wie ein gesunder Mensch zu wehren und sein Recht einzufordern. Es gilt, einen kompetenten Anwalt für Medizinrecht sowie einen neutralen Gutachter zu finden, der medizinische Sachverhalte beurteilen kann und dabei keine falsche Rücksicht auf den eigenen Berufsstand nimmt. „Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus“ – diese Erfahrung müssen viele Patienten machen, wenn sie Hilfe beim Nachweis eines ärztlichen Kunstfehlers suchen.
Arzthaftung – nicht nur für Kunstfehler
Sicher ist Ihnen der Begriff „ärztlicher Kunstfehler“ bekannt. Die Juristen sprechen hier von einem Behandlungsfehler. Wussten Sie aber auch, dass Ärzte und Krankenhäuser nicht nur für Behandlungsfehler haften, sondern auch für eine unzureichende Aufklärung vor einem Eingriff, unter Umständen sogar wegen einer mangelhaften Führung von Patientenakten? Die von der Rechtsprechung über Jahre hinweg entwickelten Grundsätze zur Arzthaftung wurden 2013 durch das Patientenrechtegesetz in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) übernommen.
Verstöße gegen die Aufklärungspflicht
Ein medizinischer Eingriff stellt juristisch betrachtet eine Körperverletzung dar. Sie ist nur dann nicht rechtswidrig, wenn der Patient zuvor ausreichend aufgeklärt wurde und er daraufhin seine Einwilligung gegeben hat. Nur im Notfall, zum Beispiel bei einer lebensbedrohlichen Unfallverletzung oder einem akuten Herzinfarkt, kann darauf verzichtet werden. Hier darf der Arzt von einer sogenannten mutmaßlichen Einwilligung ausgehen.Der behandelnde Arzt muss dem Patienten zu Beginn seiner Tätigkeit sämtliche wesentlichen Umstände der Behandlung verständlich erklären, insbesondere die Diagnose und die Therapie (therapeutische Aufklärung, § 630c BGB). Damit wird unter anderem gewährleistet, dass der Patient den Erfolg nicht durch eigenes Verhalten gefährdet, dass er zum Beispiel Medikamente wie verordnet einnimmt und auf Alkohol und Nikotin verzichtet. Weiterhin ist der Arzt verpflichtet, den Patienten über sämtliche für dessen Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Das sind vor allem Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Im Rahmen der Aufklärung sind auch Alternativen zu betrachten, die sich in Bezug auf Heilungschancen, Belastungen und Risiken unterscheiden können (§ 630e BGB).Beruft sich der Patient auf einen Aufklärungsfehler, liegt die Beweislast beim Arzt bzw. Krankenhaus. Der Behandelnde muss nachweisen, dass er den Patienten den gesetzlichen Anforderungen entsprechend aufgeklärt und auf dieser Basis eine informierte Einwilligung (§ 630d BGB) in die Behandlung eingeholt hat. Allerdings eröffnet das Gesetz ihm einen Ausweg, falls die Aufklärung unzureichend gewesen sein sollte: Er kann sich nämlich darauf berufen, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung mit Kenntnis über Risiken und Nachteile in die Behandlung eingewilligt hätte (§ 630h BGB).
Behandlungsfehler
Verstößt der Behandelnde gegen die allgemein anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst, führt dies zu seiner zivilrechtlichen Haftung. Fehler bei Diagnose, Befunderhebung oder bei der Therapie selbst können diese Haftung auslösen, aber auch Qualitätsmängel der Behandlung. Grundsätzlich muss der Patient einen Behandlungsfehler nachweisen. Das ist oft eine schwierige Hürde. Die Beweislast kehrt sich aber um, wenn ein sogenanntes voll beherrschbares Risiko vorlag (ein Routine-Eingriff), der Arzt für eine vorgenommene Behandlung nicht ausreichend befähigt war (kein Facharztstandard) oder ein grober Behandlungsfehler begangen wurde (§ 630h BGB). Die gesetzlichen Krankenkassen sollen die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern unterstützen Das ist im Fünften Sozialgesetzbuch (§ 66 SGB V) geregelt. Bei den Ärztekammern bestehen Gutachterkommissionen, die Beschwerden wegen Behandlungsfehlern untersuchen und dafür außergerichtlich Gutachten erstellen.
Dokumentationsmängel
Der Beweis eines Behandlungsfehlers könnte daran scheitern, dass eine Patientenakte nicht sauber geführt wurde, zum Beispiel Laborberichte oder Röntgenbilder fehlen. Unvollständige Akten sind vor allem bei mehreren Behandlungsschritten ein Problem. Der nachbehandelnde Arzt könnte seinem Vorgänger die Schuld in die Schuhe schieben wollen und umgekehrt. Fehlerhafte und unvollständige Dokumente führen zwar nicht unmittelbar zur Haftung des Arztes, kehren aber die Beweislast um, sodass sich die Erfolgsaussichten des Patienten im Schadensersatzprozess deutlich verbessern.
Dieses Geld steht Ihnen zu:
Sind Ihre Ansprüche dem Grunde nach festgestellt, geht es vor Gericht um deren Höhe. Da Ärzte und Krankenhäuser eine Haftpflichtversicherung haben, beschäftigen sich auf Seiten der Ärzte routinierte Fachjuristen mit Ihren Forderungen – für manche Anwälte dagegen völliges Neuland. Gut, wenn auch auf Ihrer Seite ein erfahrener Anwalt für Medizinrecht tätig ist. Für uns sind Arzthaftpflicht-Prozesse um materielle Schäden und Schmerzensgeld tägliches Brot.
Die Liste möglicher Ersatzforderungen ist lang:
Da sind zunächst die Kosten zur Wiederherstellung der Gesundheit. Darunter fallen nicht nur Behandlungskosten, sondern auch Zusatzkosten wie verletzungsbedingt erhöhter Lebensbedarf und Betreuungskosten.
Der zweite Block steht unter der Überschrift vermehrte Bedürfnisse. Mit einer bleibenden Beeinträchtigung haben Sie möglicherweise erhöhte Lebenshaltungskosten, müssen Geld für eine berufliche Rehabilitation ausgeben, erhalten Sie Ihre Mobilität nur durch Umrüstung Ihres Pkw, müssen umziehen oder Ihr Haus bzw. Ihre Wohnung barrierefrei umbauen. Im schlimmsten Fall sind Sie pflegebedürftig und müssen dafür mehrere tausend Euro monatlich aufwenden.
Unter dem Erwerbsschaden verstehen die Juristen Einnahmeausfällt durch Verlust des Arbeitsplatzes oder Wechsel in eine schlechter bezahlte Tätigkeit sowie Kosten einer eventuell erforderlichen Umschulung. Aber auch der Verlust handwerklicher Fähigkeiten beim Bau in Eigenleistung, die Aufgabe unentgeltlicher Tätigkeiten in der Pflege von Familienangehörigen oder im Betrieb sowie bei ehrenamtlichen Dienstleistungen kann in Geld entschädigt werden.
Schließlich gibt es noch den Haushaltsführungsschaden. Auch unentgeltliche Arbeit im Haushalt hat einen Wert, zum Beispiel Planen und Organisieren, Einkaufen, Kochen, Waschen, Putzen, Betreuung von Kindern und Haustieren, Gartenarbeit, Reparaturen, Pflege des Autos, und sogar allgemeiner Schriftverkehr mit Behörden und dergleichen.
Das deutsche Recht sieht auch den Ersatz des immateriellen Schadens vor – das Schmerzensgeld. Schmerzensgeld erreicht in unserem Rechtssystem nicht die utopischen Höhen, die zum Beispiel aus den USA berichtet werden. Dort hat das Schmerzensgeld zusätzlich den Charakter einer Strafe für den Schadenverursacher. Doch ist auch in Deutschland in den letzten Jahren der Trend zu deutlich höherem Schmerzensgeld erkennbar, wenn Geschädigte anwaltlich gut vertreten sind. Die Spannweite der Gerichtsurteile reicht von 15.000 Euro für Fremdkörper im Bauchraum, über 200.000 Euro für Nierenschäden nach fehlerafter Behandlung bis 7 Mio Euro bei Geburtsschäden.
Ihr Patientenanwalt aus München: Schildern Sie uns Ihren Fall und nutzen Sie unseren kostenfreien Erstcheck.
Neutralität, Unbefangenheit und ein eigenes Gutachternetzwerk
Unsere Neutralität und Unbefangenheit erhalten wir uns durch eine klare Position: Wir vertreten ausschließlich die Seite der Patienten. Niemals beraten wir Ärzte und Versicherungen. Darauf können Sie sich verlassen.
Bei fast jedem Personenschaden ist ein medizinisches Gutachten entscheidend für den Erfolg. Wir ziehen unser eigenes Netzwerk an besonders erfahrenen Gutachtern zu Rate. Das gibt Ihnen ein Maximum an Erfolgschance.
Ihr Patientenanwalt aus München: Lassen Sie sich von uns beraten. Wir bieten Ihnen einen kostenfreien Erstcheck.
Wir vertreten Sie deutschlandweit
Bei Behandlungsfehlern kann nur ein ein erfahrener Patientenanwalt wirklich helfen. Die gute Nachricht: Räumliche Entfernungen spielen keine Rolle. Über die moderne Anwaltskommunikation und die „WebAkte“ sind wir in der Lage, Mandanten aus ganz Deutschland erfolgreich zu vertreten. Rund um die Uhr können Sie sich in Ihrer WebAkte über den aktuellen Stand Ihres Falls informieren. Sie können Dokumente abrufen oder senden, zeit- und ortsunabhängig.
Unsere Herangehensweise verkürzt in aller Regel die Bearbeitungszeit deutlich. Schon viele Patienten wussten das zu schätzen. Zum Beispiel bei der Ermittlung aller Schäden, vom Verdienstausfall über den Pflege- und Betreuungsbedarf bis zum Schmerzensgeld.
Selbstverständlich ist auch ein persönliches Kennenlernen möglich. Unser Kanzleisitz befindet sich im Herzen von München in der Maximilianstrasse 33.
Ihr Patientenanwalt aus München: Sprechen Sie mit uns. Wir schätzen Ihre Erfolgsaussichten ein.
Am besten schreiben Sie uns! Oder rufen Sie uns an: 089-3589580
Unsere Kompetenzbereiche
Arzthaftung
Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht, wenn es um Arzthaftung geht.
Behandlungsfehler
Wir setzen uns für Sie ein, wenn ein Behandlungsfehler passiert ist.
Mangelnde Aufklärung
Ihr Anwalt bei mangelnder Patientenaufklärung.
Medizinprodukthaftung
Wir sind Ihr Anwalt, wenn es um fehlerhafte Medizinprodukte geht.
Schmerzensgeld
Wir unterstützen Sie rechtlich bei Schmerzensgeldforderungen.
Berufsunfähigkeit
Wir vertreten Sie als Anwalt, wenn es um Berufsunfähigkeit geht.
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Unsere Einschätzung ist für Sie auf jeden Fall kostenlos.
Mandantenstimmen
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Vertrauen Sie unserer Erfahrung!
Fragen Sie nach einer kostenfreien Einschätzung. Im Rahmen eines kurzen Telefonats erläutern wir Ihnen, ob Sie einen Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld haben könnten. Sofern wir Ihren Fall nicht übernehmen können, sagen wir ab.
Ihre Daten werden von uns selbstverständlich vertraulich behandelt.
Sie müssen wissen, dass wir Spezialisten sind. Uns zeichnet aus, dass wir einen Fall gleich von Anfang an professionell bearbeiten. Wir übernehmen in aller Regel erst Fälle, bei denen für die 2. Instanz ein Anwaltswechsel stattfinden soll, jedoch nicht während die 1. Instanz noch läuft. Wir sind auf Personenschäden spezialisiert. Im Krankenkassenrecht können wir nicht behilflich sein. Fälle aus den Bereichen Psychatrie und Zahnarzthaftung übernehmen wir nicht.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, teilen Sie uns dies bitte ebenfalls mit.
Wir kümmern uns um die Deckungsanfrage und Abwicklung des Mandats mit Ihrer Versicherung und zwar von Beginn an.
Vielen Dank für Ihr Vertrauen!
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