Ärzte können Beweisverfahren nicht verhindern

Mittels eines sog. selbständigen Beweisverfahrens  kann ein gerichtliches Gutachten eingeholt werden, ohne dass man sich bereits in einem Hauptsacheprozess befindet. Ein solches Verfahren bringt Vor- aber auch Nachteile mit sich und muss in jedem Einzelfall gesondert betrachtet werden.

Prozessvertreter von Ärzten und Klinken jedoch versuchen seit jeher vehement, sich gegen solche Verfahren zu wehren. Der Bundesgerichtshof äußerte sich nochmals zum selbständigen Beweisverfahren.  Streit gibt es regelmäßig um den Problemkreis,  welche Fragen an den Sachverständigen gestellt werden dürfen und welche nicht. So kann sich ein Gutachter naturgemäß nicht mit Rechtsfragen, sondern nur mit Tatsachenfragen auseinandersetzen.

Der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ist auch im Arzthaftungsrecht zulässig. Dies gilt auch für Fragen nach einem Behandlungsfehler, vgl. z.B. OLG München Beschluss vom 06.12.2010 (Az. 3 W 2271/10).

Der für das Arzthaftungsrecht zuständige 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Beschluss vom 13.09.2011 (Az. VI ZB 67/10 = VersR 2011, 1588) einen aktuellen Beschluss des OLG Karlsruhe nun bestätigt. In dem dort zugrunde liegenden Verfahren hatte das OLG Karlsruhe durch Beschluss vom 23.11.2010 zutreffend entschieden, dass sogar auch die Frage der Einschätzung eines Behandlungsfehlers als „grob“ der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nicht entgegensteht.

Wenngleich die Frage der Einstufung ärztlichen Fehlverhaltens als „grob“ (oder nicht) dem Gericht vorbehalten bleibt, so muss sich das Gericht indes gleichwohl dabei auf die medizinische Bewertung eines Sachverständigen stützen (so schon BGH NJW 2002, 944 f). Eben diese Bewertung betrifft die Ursache eines Personenschadens im Sinn des § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO. Dies entspricht wiederum gerade auch dem Zweck des § 485 Abs. 2 ZPO, namentlich die Gerichte von Prozessen zu entlasten und den Parteien unter Meidung eines Hauptsacherechtsstreits zu einer rascheren und kostensparenderen Einigung zu verhelfen, vgl. zum Ganzen die ausführliche und zutreffende Begründung des OLG Karlsruhe, im Beschluss vom 23.11.2012 (Az. 7 W 27/10).

Gerade im Arzthaftungsrecht wird dem Zweck des selbständigen Beweisverfahrens gedient, wenn alle medizinischen Fragen zu allen denkbaren Ursachen -soweit wie eben möglich- beantwortet werden, da dadurch die Meidung eines Hauptsacheverfahrens gefördert wird bzw. auch zumindest hinreichend wahrscheinlich ist.

Soweit auch Fragen zur Aufklärung gestellt werden sollen, so ist einem solchen Antragen u.E. ebenfalls stattzugeben. Denn eine ungenügende Aufklärung ist nicht allein Rechtsfrage, sondern unterliegt -vergleichbar wie der Begriff des groben Behandlungsfehlers – hinsichtlich der Beschreibung der Risiken und der Alternativen einer Behandlung immer der Beurteilung eines erfahrenen medizinischen Sachverständigen. Denn ein Richter kann die medizinische Frage nach den Risiken einer Behandlung und Behandlungsalternativen nicht beantworten.

Es stellt sich also auch insoweit ein rein medizinisches Problem. Die Frage nach einer dokumentierten Aufklärung ist dabei als Frage nach der Ursache (vgl. § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO) für einen bestimmten Zustand des Antragstellers relevant, ausschlaggebend und daher auch zulässig. Denn wenn schon eine dokumentierte Aufklärung aus medizinischer Sicht nicht ordnungsgemäß erfolgt wäre, so wäre (zumindest auch) die indiziell vorliegende fehlerhafte medizinische Aufklärung der Grund und Boden für den Eingriff und damit (Mit-)Ursache für alle Folgen des Eingriffs.  Dem steht auch nicht eine etwaige Anhörung der Parteien in einem Hauptsacheverfahren entgegen, da Sinn und Zweck des selbständigen Beweisverfahrens ja gerade die Meidung eines solchen Hauptsacheverfahrens ist.

Durch Feststellungen eines gerichtlichen Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren können zwar möglicherweise nicht alle offenen bzw. wesentlichen Fragen und Punkte geklärt werden, jedoch können die wichtigsten und relevantesten Fragen zu den Ursachen des Schadens (Behandlungsfehler, Aufklärungsfehler, mangelhafte Versorgung, grober Behandlungsfehler, Schadensbild usw.) mittels erster Einschätzung durch den gerichtlichen Sachverständigen meist schon so weit beantwortet werden, dass eine sinnvolle Grundlage für eine gütliche Einigung geschaffen werden kann, welche dann meist ein Hauptsacheverfahren samt Parteianhörungen und Zeugenvernehmungen entbehrlich macht.

Im Übrigen kommt für Bedürftige auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem selbständigen Beweisverfahren in Betracht. Denn nach allgemeiner Meinung ist die Bewilligung von PKH nicht allein auf das Er-kenntnisverfahren beschränkt, sondern kommt auch in besonderen Verfahrensarten (z.B. Mahnverfahren, Arrestverfahren, Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes etc.) in Betracht. Mit der Bezeichnung „Prozess“-kostenhilfe wollte der Gesetzgeber nicht zum Ausdruck bringen, dass deren Bewilligung in anderen Verfahren ausgeschlossen ist; es muss sich also nicht um „Prozesse“ im engeren Sinn handeln, vgl. OLG Köln, Rpfleger 1995, 303 f.; zum Ganzen vgl. Beschluss OLG Oldenburg vom 13.02.2002 (Az. 8 W 12/02).

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