Die Aufklärung vor Operationen hat nicht nur inhaltlich korrekt und umfassend zu erfolgen, sie muss auch rechtzeitig vor dem geplanten Eingriff durchgeführt werden.
Verlangt ein Arzt von einem Patienten eine Entscheidung über einen operativen Eingriff, so müssen bereits zu diesem Zeitpunkt die möglichen Risiken und Folgen des Eingriffs aufgezeigt und erläutert werden. Der Patient muss sich innerlich frei entscheiden können (BGH, Urt. v. 25.3.2003 – VI ZR 131/02). Er darf bei einer so wichtigen Entscheidung keinesfalls „unter Zeitdruck stehen“.
Eine Aufklärung am Vortag der Operation kann genügen, wenn sie zeitlich derart erfolgt, dass der Patient noch in der Lage ist, sein Selbstbestimmungsrecht wahrzunehmen. Handelt es sich jedoch um eine risikoreiche Operation, so muss damit gerechnet werden, dass der Patient die ihm mitgeteilten Risiken und Folgen nicht ausreichend verarbeiten kann und mit der Situation völlig überfordert ist, wenn die Aufklärung erst am Vortag der Operation erfolgt (BGH, Urt. v. 25.3.2003 – VI ZR 131/02). Diese Aufklärung erfolgt somit
nicht mehr rechtzeitig.