Patientenanwalt AG prüft Sammelklage für PIP-Opfer

Immer wieder hört man davon, dass bei rechtlichen Sachverhalten, die zahllose Geschädigte betreffen, sog. Sammelklagen eingereicht werden.

Auch in Deutschland wir derzeit in Verbindung mit dem PIP- Skandal der Ruf nach einer Sammelklage gegen die Beteiligten laut.

Unter einer Sammelklage ist eine Klage zu verstehen, die- im Falle eines für den Kläger positiven Urteils- nicht nur diesem einen Anspruch zuspricht. Vielmehr steht der Anspruch dann auch jedem weiteren Geschädigten zu, der gleichsam vom streitgegenständlichen Sachverhalt betroffen ist. Es ist also dann nicht erforderlich, dass jede einzelne Person ihren (Schadensersatz-)Anspruch separat einklagt.

Sammelklagen in diesem Sinne sind insbesondere in den USA  gängige Rechtspraxis und werden dort als „class action“ bezeichnet.

In Deutschland hingegen besteht unter bestimmten Voraussetzungen allenfalls die Möglichkeit der sog. subjektiven Klagehäufung gem. §§ 59ff. ZPO. Dabei treten mehrere Personen gemeinsam als Kläger auf, d.h. eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt nur zugunsten derjenigen, die auch tatsächlich klagen. Denn das deutsche Recht beurteilt nicht den Schaden einer Gruppe, vielmehr muss jeder Betroffene den schadensbegründenden Sachverhalt, sowie den dadurch entstandenen Schaden darlegen und beweisen.

Dies mag auf jeden ersten Blick als nachteilig erscheinen. Gerade bezüglich der PIP- Geschädigten ist jedoch zu beachten, dass- trotz der weitgehenden Ähnlichkeit der Sachverhalte- jeder Einzelfall unbedingt separat zu beurteilen ist, insbesondere im Hinblick auf die ärztliche Aufklärung und den entstandenen Schaden. Würde man alle Fälle über einen Kamm scheren, würden vor allem diejenigen Patientinnen einen Nachteil erleiden, die sich vom „durchschnittlichen Fall“ dadurch unterscheiden, dass bei ihnen bereits überdurchschnittliche  Gesundheitsbeeinträchtigungen und materielle Schäden eingetreten sind.

Andererseits wäre es in vielen Fällen sinnvoll, gemeinsame Sach- und Rechtsfragen in Musterprozessen kostengünstig zu entscheiden und damit auch nicht rechtschutzversicherte Geschädigte zu ihrem Recht zu verhelfen. Hierzu gibt es einen interessanten Ansatz, den unser Vorstand Rechtsanwalt Zierhut verfolgt. Hier finden Sie seine Ausführungen zur „Sammelklage„.

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