Beweislastumkehr bei einem Lagerungsschaden

Wenn ein Patient in einem Krankenhaus  eine fehlerhafte Lagerung oder einen Sturz erleidet, so entsteht ihm zumeist ein gesundheitlicher Schaden.

Die Klinik kann in einem solchen Fall haften, da sie dafür verantwortlich ist, dass dem Patienten während des Aufenthaltes nichts Vorwerfbares zustößt. Denn ein Fehler währen der Lagerung stammt aus dem Gefahrenbereich des Krankenhauses und kann voll beherrscht bzw. ausgeschlossen werden.

Die Beweiserleichterung hat zur Folge, dass der Patient die Kausalität zwischen Lagerungsfehler und dem Gesundheitsschaden nicht nachweisen muss, da diese vermutet wird. Ein solcher Fall der Beweiserleichterung ist gegeben, wenn  feststeht, dass sich ein Sturz während einer konkreten Bewegungs-, Transport- oder sonstigen ärztlichen oder pflegerischen Maßnahmen ereignet hat, an denen Behandlungs-oder Pflegepersonal unmittelbar beteiligt ist.

In diesen Fällen müsste dann das Krankenhaus den Nachweis führen, dass während der Lagerung kein Fehler geschehen ist, was in der Regel schwer sein wird. Für den Patienten kann es dann leichter sein, seinen Schadensersatzanspruch durchzusetzen.

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