Der Behandlungsfehler des Arztes hat zu einem körperlichen und/oder gesundheitlichen Primärschaden des Patienten zu führen, dies ist zur haftungsbegründende Kausalität erforderlich.
Den Schaden der dem Patienten aus der fehlerhaften Behandlung erwächst, ist vom behandelnden Arzt einzugestehen. Der Patient hat das Risiko seiner Krankheit zu tragen, trotz des Antritts der Behandlung durch einen Arzt.
Aus der Grunderkrankung herrührende Schäden hat der Patient selbst zu tragen.
Nur für einen zusätzlichen Schaden des Patienten aus einer fehlerhaften Behandlung haftet der Arzt.
Es ist das tatsächliche Patientenbefinden mit dem Patientenbefinden zu vergleichen, das bestehen würde, wenn der Arzt den Patienten lege artis (nach den zum Zeitpunkt anerkannten Behandlungsmethoden) behandelt hätte. Hierfür hat der Patient den Beweis zu erbringen.
Der Beweismaßstab des § 286 ZPO gilt für die haftungsbegründende Kausalität.