Gemäß § 9 SGB VII werden bestimmte Krankheiten als Berufskrankheiten anerkannt. Diese Krankheiten werden grundsätzlich durch eine Rechtsverordnung bestimmt und begrenzt. Daher ist grundsätzlich nur eine Krankheit auf der Liste gem. § 9 I SGBVII als Berufskrankheit zur bezeichnen.
Dabei handelt es sich um Krankheiten, die nach Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, deren bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.
Jedoch ist diese Liste nicht abschließend. So kann auch eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn diese nicht gem. § 9 I SGB VII vermerkt ist. Dies ist der Fall, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über das Vorliegen einer Berufskrankheit nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Berufskrankheit erfüllt sind. Dies wird z.B. momentan bei der Erkrankung an einem Karpaltunnelsyndrom diskutiert, da wissenschaftlich festgestellt wurde, dass die Druckschädigung des Nervus medianus im Karpaltunnel durch repetitive manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handgelenke, durch erhöhten Kraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwingungen entsteht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn durch den Beruf eine übermäßige Anstrengung erfolgt.