Wird einem noch nicht ausreichend qualifizierten Assistenzarzt eine selbständig durchzuführende Operation übertragen, so stellt dies einen Behandlungsfehler dar.
Im Falle einer, aus einem Anfängereingriff resultierenden Schädigung des betroffenen Patienten, können Schadensersatzansprüche gegen die Krankenhausträger, die für die Einteilung der Operation verantwortlichen Ärzte sowie ggf. gegen den operierenden Arzt selbst, entstehen (BGH, NJW 1993, 2989). Diese Grundsätze gelten ebenso für Schädigungen bei Anfängernarkosen.
Wir ein Patient infolge eines Anfängereingriffs bzw. einer Anfängernarkose an der Gesundheit geschädigt, besteht ein Indiz dafür, dass die unzureichende Qualifikation des Arztes für den Gesundheitsschaden ursächlich ist (BGH, NJW 1992, 1560).
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die eingetretenen Komplikation nicht auf der geringen Erfahrung und Übung des noch nicht ausreichend qualifizierten Operateurs bzw. nicht auf der mangelnden Erfahrung des Aufsichtsführenden beruht, tragen in einem etwaigen Schadensersatzprozess sowohl der Krankenhausträger als auch der für die Übertragung der selbständig durchzuführenden Operation verantwortliche Arzt und der aufsichtsführende Arzt (BGH, NJW 1992, 1560).
Bei einem Anfängereingriff durch einen noch nicht ausreichend qualifzierten Assistenzarzt, muss die permanente Eigriffsbereitschaft des aufsichtsführenden Facharztes gegeben sein. Hierfür ist die ständige Anwesenheit sowie die Korrekturmöglichkeit des aufsichtsführenden Arztes notwendig, wenn nicht feststeht, dass der operierende Assistenzarzt die durchzuführende Operation auch tatsächlich beherrscht (OLG München, Urt. v. 30.12.2004). Gleiches gilt, wenn Zweifel an dem Ausbildungsstand des operierende „Anfängers“ bestehen können (BGH, NJW 1992, 1560).