Medizinrecht
3 Min Lesezeit

Anonyme Samenspende- Auskunftspflicht des behandelnden Arztes

Geschrieben von
Christian Weissauer
Veröffentlicht am
07.02.2013

In einem ganz aktuellen Urteil vom 06.02.13 sprach das OLG Hamm der mittels einer anonymen Samenspende gezeugten Klägerin einen Auskunftsanspruch gegen den damals behandelnden Arzt zu. Die Kläger hat nun das Recht, ihre genetische Abstammung zu erfahren.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass dem Interesse der Klägerin, ihre Abstammung in Erfahrung zu bringen, mehr Wert beizumessen sei, als dem Interesse des beklagten Arztes an der Geheimhaltung der Daten des Samenspenders.

Sowohl der Arzt, als auch die Samenspender müssten- so das Gericht weiter- von vornherein davon ausgehen, dass das Kind die Möglichkeit hat, die gesetzliche Vaterschaft anzufechten. Die rechtliche Folge hieraus wäre, dass das Kind einen Anspruch auf die Feststellung der Vaterschaft des Samenspenders hat.

Auch das Vorbringen des beklagten Arztes, es lägen ihm keine Unterlagen mehr vor, ließ das Gericht nicht gelten. Die Auskunftserteilung sei erst dann unmöglich, wenn umfassende Recherchen, beispielsweise durch Befragung ehemaliger Mitarbeiter, ohne Ergebnis geblieben sind.

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Christian Weissauer
Fachanwalt für Medizinrecht
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