Der Grundsatz der Waffengleichheit im Zivilprozess erfordert es, dass der Arzt dem klagenden Patienten durch Vorlage einer ordnungsgemäßen Dokumentation bspw. OP-Bericht, Patientenkartei o.Ä. sein ärztliches Vorgehen darlegt.
Sogar außerhalb eines Rechtsstreites hat der Patient Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen gegen den betreffenden Arzt bzw. das Krankenhaus, insoweit die Unterlagen Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen betreffen (BVerfG, Beschl. v. 9.1.2006).
Das Gericht hat im Prozess, um seiner Aufklärungs- und Prozessförderungspflicht zu genügen, die Krankenunterlagen im Original von Amts wegen beizuziehen (BGH, VersR 1980, 940, 941, 1033). Demnach muss der Patient die Krankenunterlagen nicht vorprozessual zur Substantiierung seiner Klage beiziehen oder gar dem Gericht zur Verfügung stellen (OLG Düsseldorf, MDR 1984, 1033).