Anspruch der Parteien eines Arzthaftungsprozesses

Im Arzthaftungsprozess lässt das vom Gericht eingeholte schriftliche Sachverständigengutachten oftmals noch Fragen offen oder enthält Widersprüche.

Zur Klärung kann seitens der Parteien bei Gericht beantragt werden, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden.

 Nach Ansicht des BGH ist diesem Antrag grundsätzlich stattzugeben. Insbesondere kann das Gericht die Anberaumung eines Anhörungstermins nicht mit der Begründung ablehnen, es halte das Gutachten selbst für überzeugend und sehe keinen Erläuterungsbedarf.

Etwas anderes gilt nur, wenn der Antrag auf Anhörung offensichtlich der Prozessverschleppung dient und damit rechtsmissbräuchlich ist.

Wird eine Anhörung des Sachverständigen trotz des Antrags einer Partei abgelehnt, so ist diese Partei in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt. Ein daraufhin ergehendes- für diese Partei negatives- Urteil kann schon allein deswegen im Wege der Berufung oder Revision angegriffen werden.

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