Die Ansprüche eines Patienten aufgrund einer Fehlbehandlung summieren sich nicht selten zu einem hohen Streitwert. Soll dann Arzthaftungsklage eingereicht werden, stellt sich die Frage, wie diese finanziert werden kann.
Denn der klagende Patient muss regelmäßig zunächst in nicht unerheblichem Maß in Vorleistung bzgl. Gerichts- und Sachverständigenkosten gehen. Zudem sind die Erfolgsaussichten des Prozesses in vielen Fällen nicht vorherzusehen, sodass regelmäßig auch ein nicht zu unterschätzendes Risiko besteht, den Prozess zu verlieren und damit die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen zu müssen.
Glücklich kann sich in einem solchen Fall dann der Patient schätzen, der über eine Rechtsschutzversicherung abgesichert ist. Denn diese deckt für gewöhnlich die Prozesskosten vollständig ab. Zu achten ist aber auf die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, da nur bis zu diesem Betrag Kosten von der Versicherung übernommen werden.
Ist der Patient nicht rechtsschutzversichert besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Finanzierungsanfrage bei einem Prozessfinanzierer zu stellen. Da sich viele solcher Finanzierer allerdings nur Fällen mit einem Streitwert von mind. 100.000 € annehmen, scheidet diese Option oftmals von vornherein aus. Zudem stellen die Prozessfinanzierer regelmäßig sehr hohe Anforderung an die Beurteilung der Erfolgsaussichten.
Verfügt der klagende Patient über schwache Einkommensverhältnisse kann schließlich Prozesskostenhilfe beantragt werden. Nachteil hierbei ist, dass von dieser zwar die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Rechtsanwalts getragen werden. Im Fall der Klageabweisung hat der Kläger jedoch die Kosten den gegnerischen Rechtsanwalts aus eigener Tasche zu bezahlen. Zudem wir Prozesskostenhilfe oftmals nur gegen Anordnung von Ratenzahlung genehmigt.