Bei der Verordnung eines aggressiv wirkenden Medikaments gehört zur Aufklärung des Patienten über mögliche Nebenwirkungen (hier Sehnervstörung) als Mindestinformation der Inhalt des vom Hersteller mitgelieferten Beipackzettels.
Zahnarzthonorar höher als im Heil- und Kostenplan angegeben
Der Zahnarzt ist verpflichtet, das zahnärztliche Honorar so genau wie möglich im Vorhinein aufzuschlüsseln. Eine Erhöhung des im Heil- und Kostenplan vorgeschlagenen Honorars ist nur dann gerechtfertigt, wenn nicht vorhersehbare Umstände zu einer Erhöhung des...