Bei Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage- diesen Satz hört man insbesondere in der Werbung häufig.
Tatsächlich ist es jedoch so, dass der Arzt, der ein Arzneimittel verordnet, nicht davon ausgehen darf, dass der Patient den Beipackzettel liest und sich dementsprechend selbst informiert. Vielmehr schuldet der Arzt dem Patienten eine Aufklärung über die zu befürchtenden Nebenwirkungen. Dies gilt laut BGH (Urteil vom 15.03.2005, Az.: VI ZR 289/03) insbesondere für „nicht ungefährliche“ Medikamente.
In dem dem Urteil zugrundliegenden Fall wurde einer Raucherin eine östrogen-gestagenhaltige „Pille“ verschrieben, ohne sie darauf hinzuweisen, dass bei Einnahme die erhöhte Gefahr einer Gefäßveränderung (Herzinfarkt, Schlaganfall) besteht. Dieses Risiko hat sich bei der Patientin schließlich verwirklicht. Das Gericht sah in der fehlenden Aufklärung ein Versäumnis der Gynäkologin.