Behandlungsfehler: Diagnosefehler

Unter Diagnose versteht man eine Krankheitsbestimmung seitens eines Mediziners also eine ärztliche Beurteilung. Es ist die Pflicht des Arztes, den Patienten darüber in Kenntnis zu setzen, woran er leidet.

Die Pflicht zur Diagnosestellung ist Teil des ärztlichen Behandlungsvertrages. Insbesondere auch die Pflicht des Arztes zur rechtzeitigen Diagnose umfasst das aus dem Behandlungsvertrag resultierende Recht des Patienten auf Diagnosestellung. Daraus ergeben sich zwei Schwierigkeiten: Bestimmte Symptome können Ausdruck ganz verschiedener Krankheiten sein und lassen oft nicht nur auf eine einzige mögliche Erkrankung schließen. Zudem ist jeder Mensch ein Individuum. Dieselbe Krankheit kann bei jedem Menschen aufgrund der individuellen Unterschiede im Organismus und den anatomischen Besonderheiten jedes einzelnen Menschen ein bis zu einem bestimmten Maße unterschiedliches Krankheitsbild hervorrufen. Daraus ergibt sich regelmäßig, dass eine zunächst gestellte Verdachtsdiagnose mit fortschreitender Erkrankung immer wieder korrigiert werden muss. Aus diesem Grund ist eine zunächst vom Arzt gestellte Diagnose nicht notwendigerweise ein vorwerfbarer Behandlungsfehler, falls sie sich im späteren Krankheitsverlauf als objektiv falsch herausstellt.

Entscheidend ist ob die von dem Arzt vorgenommene Deutung der Befunde vertretbar war oder nicht und nicht, ob objektiv eine Fehldiagnose vorliegt. Die Rechtsprechung aus den vorgenannten Gründen ist eher zurückhaltend bei der Annahme von Behandlungsfehlern im Bereich der Diagnosestellung. Zu unterscheiden ist dabei zwischen einfachen und groben Diagnosefehlern. Es handelt sich um einen einfachen Diagnosefehler, wenn die von dem Arzt gestellte Diagnose objektiv falsch ist und die von ihm unrichtig gestellte Diagnose aus früherer Sicht eines sorgfältigen Arztes nicht vertretbar erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein Krankheitsbild vorliegt, welches von dem Arzt nicht ausreichend berücksichtigt worden ist, es aber für eine bestimmte Erkrankung symptomatisch ist. Eine Fehlinterpretation begründet Insbesondere dann einen Diagnosefehler, wenn die sorgfältige Auswertung der erhobenen Befunde nur den Schluss auf eine einzige Erkrankung zulässt. Ein grober Diagnosefehler, also ein so genannter fundamentaler Diagnosefehler, besteht dann, wenn eine aus der vorherigen Sicht völlig unvertretbare diagnostische Fehlleistung vorliegt.

Die gestellte Diagnose ist in diesem Fall völlig unbrauchbar. Der Arzt haftet auch für einfache Diagnosefehler, entgegen einer vereinzelt missverständlichen Darstellung in Literatur und Rechtsprechung. In diesem Fall trägt der Patient die Beweislast dafür, dass die verzögerte Stellung der richtigen Diagnose adäquat kausal zu einem Gesundheitsschaden bei ihm geführt hat. Der Patient muss also beweisen, dass bestimmte Schäden nicht eingetreten wären, wenn der behandelnde Arzt die richtige Diagnose zu einem Zeitpunkt gestellt hätte, zu dem sie von einem sorgfältig handelnden Arzt gestellt worden wäre. Der einfache Diagnosefehler hat in der forensischen Praxis kaum Bedeutung, da dieser Nachweis ist nur sehr schwer zu erbringen ist. Dagegen führt der fundamentale Diagnosefehler ebenso wie der grobe Behandlungsfehler zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität. Liegt ein fundamentaler Diagnoseirrtum vor, muss die Behandlungsseite beweisen, dass, selbst wenn der Arzt zum gebotenen Zeitpunkt die richtige Diagnose gestellt hätte, wäre bei dem Patienten auch dann derselbe Gesundheitsschaden eingetreten.

Im Einzelfall muss mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigen entschieden werden ob es sich um einen einfachen oder fundamentalen Diagnosefehler handelt.

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