Wird aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein weiterer Eingriff erforderlich, so hat der Schädiger auch für Folgen zu haften, die dem Patienten in Folge des Zweiteingriffs entstanden sind. So entschied der BGH in seinem Urteil vom 22.05.12 mit dem Az. VI ZR 157/11.
Im dem Urteil zugrundliegenden Fall hatte ein Arzt ein Adenokarzinom im Rahmen einer Rektumresektion grob behandlungsfehlerhaft nicht entfernt. Daher wurde eine zweite OP zur Entfernung des Tumors erforderlich, in deren Folge sich beim Patienten eine Wundheilungsstörung entwickelte.
Das erstinstanzliche Gericht ging davon aus, dass die infolge des Zweiteingriffs eingetretene Komplikation in Form einer Wundheilungsstörung dem zunächst fehlerhaft behandelnden Arzt nicht zuzurechnen sei. Denn bei der Nachoperation habe sich ein operationsimmanentes Risiko verwirklicht, das durch den zuvor fehlerhaft durchgeführten Eingriff nicht erhöht worden sei. Daher sei der Zurechnungszusammenhang unterbrochen.
Anders sahen dies allerdings das Berufungsgericht und der BGH. Denn die Zweitoperation wurde allein aufgrund der fehlerhaften Durchführung des Ersteingriffs erforderlich, sodass deren Komplikationen dem Schädiger zuzurechnen sind und er auch hierfür Schadensersatz zu leisten hat.
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