Arzthaftung
Behandlungsfehler
3 Min Lesezeit

Das Arzthaftungsrecht

Geschrieben von
Christian Weissauer
Veröffentlicht am
12.11.2009

Nach welchen rechtlichen Grundlagen, ein Arzt im Falle eines Behandlungsfehlers haftet, wurde auch im Zuge der Schuldrechtsreform des Jahres 2002 nicht gesetzlich festgelegt. Vielmehr hat sich die ärztliche Haftung im Einzelnen durch die Rechtssprechungspraxis bestimmt.Die Anspruchsgrundlagen für die ärztliche HaftungSeit der jüngsten Reform 2002 haftet der Arzt wegen einer Verletzung des Behandlungsvertrages gemäß § 280 BGB, in gleicher Weise wie jeder andere Vertragspartner auch für etwaige Vertragsverletzungen einstehen muss. Die Besonderheiten der Arzthaftung lässt das BGB nach wie vor unberücksichtigt. Auch das am 01.08.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften geht nicht speziell auf die ärztliche Haftung ein. Durch dieses Gesetz wurde § 253 Abs. 2 BGB eingeführt, der einen Schmerzensgeldanspruch im Falle einer Verletzung vertraglicher Pflichten gewährt. Zudem wurde die Regelverjährungsfrist von vertraglichen Ansprüchen in § 195 BGB auf drei Jahre festgelegt. Somit tragen die Regelungen dazu bei, die vertraglichen Haftungsansprüche nach §§ 280, 253 Abs. 2, 278 BGB den Ansprüchen aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 ff., 831, 839, 253 Abs. 2 BGB anzupassen.

Teilen Sie diesen Artikel
Arzthaftung
Behandlungsfehler
Christian Weissauer
Fachanwalt für Medizinrecht
Blog

Weitere Blogartikel

Lesen Sie weitere Artikel zu den Themen Behandlungsfehler, Produkthaftung, Brustimplantate und mehr!

Sie haben noch Fragen? Wir hören zu!

Ihr Fall verdient eine ehrliche Einschätzung. Lassen Sie sich kostenlos beraten – unverbindlich und auf Augenhöhe.

100 % kostenfrei & unverbindlich

Seit mehr als 20 Jahren verhelfen wir Patienten zu Gerechtigkeit

Bereits zum fünften Mal in Folge ausgezeichnet:In der 2024 erschienenen Auflage des renommierten Rankings „Deutschlands beste Anwälte“ wurde Patientenanwalt AG – wie schon in den Jahren 2020 bis 2023 – erneut vom Handelsblatt in Kooperation mit dem US-Verlag Best Lawyers als Kanzlei des Jahres im Medizinrecht ausgezeichnet.
Ausgezeichnet mit dem DGQA-Gütesiegel „TOP Kanzlei für Medizinrecht 2025 – GOLD“. Diese Auszeichnung erhalten ausschließlich Kanzleien, die durch überdurchschnittliche Fachkompetenz, Mandantenzufriedenheit und transparente Arbeitsweise überzeugen. Vergeben von der Deutschen Gesellschaft für Qualitätsanalysen (DGQA).