Nach welchen rechtlichen Grundlagen, ein Arzt im Falle eines Behandlungsfehlers haftet, wurde auch im Zuge der Schuldrechtsreform des Jahres 2002 nicht gesetzlich festgelegt. Vielmehr hat sich die ärztliche Haftung im Einzelnen durch die Rechtssprechungspraxis bestimmt.
Die Anspruchsgrundlagen für die ärztliche Haftung
Seit der jüngsten Reform 2002 haftet der Arzt wegen einer Verletzung des Behandlungsvertrages gemäß § 280 BGB, in gleicher Weise wie jeder andere Vertragspartner auch für etwaige Vertragsverletzungen einstehen muss. Die Besonderheiten der Arzthaftung lässt das BGB nach wie vor unberücksichtigt. Auch das am 01.08.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften geht nicht speziell auf die ärztliche Haftung ein. Durch dieses Gesetz wurde § 253 Abs. 2 BGB eingeführt, der einen Schmerzensgeldanspruch im Falle einer Verletzung vertraglicher Pflichten gewährt. Zudem wurde die Regelverjährungsfrist von vertraglichen Ansprüchen in § 195 BGB auf drei Jahre festgelegt. Somit tragen die Regelungen dazu bei, die vertraglichen Haftungsansprüche nach §§ 280, 253 Abs. 2, 278 BGB den Ansprüchen aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 ff., 831, 839, 253 Abs. 2 BGB anzupassen.