Im neuen Patientenrechtegesetz („Gesetz zur Stärkung der Rechte der Patientinnen und Patienten“) ist das Recht des Patienten in § 630g BGB nunmehr geregelt. In Abs. 2 dieser Norm heißt es: „Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen.“
Das Gesetz sagt selbst jedoch nicht, was es unter „elektronischen Abschriften“ versteht. Hierfür ist also die Gesetzesbegründung heranzuziehen. Danach handelt es sich schlicht um Kopien von der Patientenakte oder auch um die Zusendung des Ausdruck elektronisch gespeicherten Dokumenten. Die Abschriften können in Textform oder maschinenlesbarer Form (z.B. Röntgenbilder auf CD etc.) übermittelt werden. Nach der Gesetzesbegründung soll ein Arzt also auch zur Aushändigung einer Kopie einer Videoaufnahme verpflichtet sein.
Im Gegenzug muss er die dafür anfallenden Kosten erstatten.