Stürzt ein Patient im Rahmen der (stationären) ärztlichen Behandlung stellt sich die Frage, ob dabei von einem sog. „vollherrschbaren Risiko“ auszugehen ist.
Die Rechtsprechung leitet allein aus dem Umstand eines Sturzes noch kein Verschulden des Pflegepersonals ab. Dies gilt beispielsweise dann, wenn der Patient selbständig umher läuft und dabei stürzt.
Anders ist die rechtliche Situation aber, wenn die Schwester oder der Pfleger im konkreten Fall zur Hilfeleistung verpflichtet und anwesend war, z. B. weil der Patient sich selbst nicht sicher fortbewegen kann. Kommt es in diesem Zusammenhang zu einem Sturz, wird (widerlegbar) vermutet, dass der Sturz auf einem Verschulden des Pflegepersonals beruht.