Vorliegend wurde ein Deckungsprozess für die Mandantin (Klägerin) geführt und auch gewonnen, wodurch die Itzhehoer Rechtschutz-Schadensservice GmbH (Beklagte) nunmehr die arzthaftungsrechtliche Angelegenheit decken muss.
Urteil Landgericht München I vom 17.03.2011, Az: 12 O 22440/10
Im Einzelnen geht es um folgenden Sachverhalt:
Die Klägerin ist bei der Beklagten der Itzhehoer Rechtschutz-Schadensservice GmbH rechtschutzversichert. Sie erlitt aufgrund eine scherwiegenden Behandlungsfehlers ihres Arztes einen dauerhaften Gesundheitsschaden. Die Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wollte die Klägerin gegen den behandelnden Arzt geltend machen.
Dazu wurde von dem Klägervertreter zunächst die Deckung dem Grunde nach angefragt, mit dem Hinweise, später die Höhe des Schadens zu beziffern. Daraufhin teilte die Beklagte mit, dass im Rahmen der allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung Rechtsschutz für die schuld – oder sachenrechtliche Auseinandersetzung gegeben werde.
Mit einem spätere Schreiben wurden die Schäden iHv 170.000,00 € beziffert und es wurde um entsprechende Deckungszusage gebeten.
Daraufhin nahm die Beklagte Bezug auf die bereits erteilte Deckungszusage und teilte der Klägerin mit „wir haben mit Schreiben vom (…) Kostenzusage gegeben“.
Mit einem weiteren Schreiben nach Rechnungsstellung teilte die Beklagte mit, dass nun nur ein Gesamtstreitwert von 52.000,00 € angemessen wäre und verweigerte die weitergehende Deckung.
Das Landgericht München I stellte fest, dass die Klägerin einen Anspruch auf die Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit sowie für die erste Instanz bei einem Streitwert von 172.386,00 € hat.
Das Gericht sah die beiden Deckungszusagen der Beklagten als Deckungszusage der Höhe nach an, da sich die Beklagte auch nicht zum Streitwert äußerte. Eine solche Erklärung könne nicht anders ausgelegt werden.
Sofern die Beklagte jetzt einwende, die Schäden wären zu hoch bemessen, so greift dies nicht durch, da solchen Einwendungen gem. § 128 VVG unverzüglich geltend gemacht werden müssen. Nach der Deckungszusage ist der Versicherer mit allen Einwendungen ausgeschlossen.
Des Weiteren enthalte n die Deckungsanfragen sowie die Deckungszusagen keine Beschränkung auf die außergerichtliche Tätigkeit. Daher ist durch Auslegung ermittelt worden (objektiver Empfängerhorizont), dass die Deckungszusage auch für die erste Instanz gilt.
Des Weiteren wurden in den Deckungszusagen Formulierungen, wie „Verfahren“ und „Hauptsache“ verwendet, die regelmäßig auf ein gerichtliches Verfahren hinweisen.
Die von der Beklagten eingereichte Berufung wurde zurückgewiesen.