Im Falle eines Behandlungsfehlers hat der Patient nicht nur Anspruch auf Ersatz seiner materiellen Schäden (z. B. Verdienstausfall, Fahrtkosten, Behandlungskosten), sondern kann regelmäßig auch eine Entschädigung für immaterielle, also nichtvermögensrechtliche, Beeinträchtigungen verlangen, das sog. Schmerzensgeld.
Das Schmerzensgeld dient dabei zum einen der Entschädigung des Patienten für die erlittenen Leiden und soll zum anderen auch der Genugtuung dienen.
Die Höhe des Schmerzensgeldes wird dabei nicht nach starren Werten bemessen, sondern unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien ermittelt.
Als Kriterien sind beispielsweise heranzuziehen:
– Ausmaß und Schwere der Verletzung
– Dauer eine stationären Behandlung
– Unsicherheit über endgültige Heilung
– Verbleiben eines Dauerschadens
– Maß des Verschuldens
In der Regel wird dem Patienten das Schmerzensgeld als Kapitalbetrag ausgezahlt. Im Falle von schweren Dauerschäden kann dem Geschädigten auch eine Schmerzensgeldrente zugesprochen werden.