Der Diagnosefehler

Eine aus objektiver Sicht unrichtige Diagnose ist für sich allein nicht notwendiger Weise ein Behandlungsfehler. Vielmehr muss die objektiv richtige Diagnose objektiv erkennbar gewesen sein. Der BGH nimmt aber auch bei solchen Diagnoseirrtümern nur mit Zurückhaltung einen Behandlungsfehler an. Auch ein Verschulden wird nicht entsprechend § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ohne weiteres vermutet. Diagnoseirrtümer, die objektiv auf eine Fehlinterpretation der Befunde zurückzuführen sind, können nur dann als Behandlungsfehler gewertet werden, wenn Symptome vorliegen, die für eine bestimmte Krankheit kennzeichnend sind und dennoch vom Arzt nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Gleiches gilt wenn der Arzt ohne eine vorwerfbare Fehlinterpretation von Befunden eine objektiv unrichtige Diagnose stellt, weil er eine notwendige Befunderhebung unterlassen hat.

Der BGH geht in einem Urteil vom 08.07.2003 davon aus, dass grundsätzlich das Nichterkennen einer erkennbaren Erkrankung und der für sie kennzeichnenden Symptome schon als Behandlungsfehler zu werten sei (vgl. hierzu auch Senatsurteile vom 30.5.1958 – VI ZR 139/57VersR 1958, 545 f., vom 14.7.1981 – VI ZR 35/79 VersR 1981, 1033 f. u. v. 14.6.1994 – VI ZR 236/93AHRS 1815/102). Hierbei sei jedoch zu beachten, dass Irrtümer bei der Diagnosestellung in der Praxis nicht selten vorkommen und häufig nicht die Folge eines vorwerfbaren Versehens des Arztes sind. Dem Senat zufolge sind die Symptome einer Erkrankung darüber hinaus auch nicht immer eindeutig, sondern können auf die verschiedensten Ursachen hinweisen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der zahlreichen technischen Hilfsmittel, die zur Gewinnung von zutreffenden Untersuchungsergebnissen einzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 14.7.1981 – VI ZR 35/79). Auch könne jeder Patient wegen der Unterschiedlichkeiten des menschlichen Organismus die Anzeichen ein und derselben Krankheit in anderer Ausprägung aufweisen. Diagnoseirrtümer, die objektiv auf eine Fehlinterpretation der Befunde zurückzuführen sind, können deshalb nur unter Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet werden.

Ein Diagnoseirrtum kann aber durchaus als grober Behandlungsfehler einzustufen sein, wenn ein schwerer Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst gegeben ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen fundamentalen Irrtum handelt. Der BGH stellt in einem Urteil im Jahre 1981 bereits klar, dass wegen der aufgezeigten Unsicherheiten die Schwelle, von der ab ein Diagnoseirrtum als schwerer Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst zu beurteilen ist, hoch angesetzt werden muss. Vielmehr muss ein fundamentaler Diagnoseirrtum vorliegen. In dem zugrundeliegenden Streitfall, ging es um die Entscheidung, ob eine sofortige Krankenhauseinweisung angezeigt war. Um einen groben Verstoß annehmen zu können, müsse laut BGH die Gefahr, die mit einem Abwarten des weiteren Krankheitsverlaufs verbunden war, für den Arzt auf der Hand gelegen haben, was hier nicht der Fall war.

Die Anforderungen, welche die Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Erhebung der notwendigen Befunde als Grundlage für die Diagnose und Therapie stellt, sind im Vergleich zur eigentlichen Diagnosestellung streng. Hier ist nämlich der Facharztstandard maßgebend. So kann ein ärztliches Fehlverhalten unter umständen bereits dann gegeben sein, wenn der behandelnde Arzt ohne vorwerfbare Fehlinterpretation von Befunden eine objektiv unrichtige Diagnose stellt, sofern diese darauf beruht, dass er eine notwendige Befunderhebung entweder vor der Diagnosestellung oder zur erforderlichen Überprüfung der Diagnose unterlassen hat. In einem solchen Fall liegt ein Fehler in der Befunderhebung vor. Dieser kann zur Folge haben, dass der behandelnde Arzt oder der Klinikträger für eine daraus folgende objektiv falsche Diagnose, für eine der Krankheit tatsächlich aber nicht gerecht werdende Behandlung und deren Folgen einzustehen hat.

Das Unterlassen einer weiteren Abklärung der Diagnose kann als grober Behandlungsfehler eingestuft werden, wenn ein fundamentaler Diagnoseirrtum zu bejahen ist. Ein solcher bewirkt schließlich eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Fehlers für den Schaden. Das bedeutet konkret, dass der Arzt in einem solchen Fall den Beweis dafür erbringen muss, dass der körperliche Schaden des Patienten nicht durch den Diagnosefehler und die dadurch fehlerhaft ausgewählte Therapie verursacht wurde. Darüber hinaus können Befunderhebungsfehler auch dann, wenn es sich um einfache Fehler handelt, zu einer Umkehr der Beweislast führen, wenn daraus letztlich ein grober Diagnosefehler resultiert.

In seinem Urteil vom 27.4.2004 führt der BGH diesbezüglich aus, dass die dargestellten Grundsätze nicht nur für den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen einem groben Behandlungsfehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden gelten, sondern auch entsprechend für den Nachweis des Kausalzusammenhangs bei einem einfachen Befunderhebungsfehler heranzuziehen sind, wenn zugleich auf einen groben Behandlungsfehler zu schließen ist, weil sich bei der unterlassenen Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde. Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass auch bei einem einfachen Diagnoseirrtum unter Umständen davon auszugehen ist, dass der Gesundheitsschaden des Patienten unmittelbar durch diese Fehldiagnose und die daher angewandte falsche Therapie verursacht wurde. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Arzt die richtige Diagnose nur deshalb nicht stellen konnte, da er es in fehlerhafter und vorwerfbarer Weise unterlassen hat, die dringend notwendigen Befunde zu erheben. Insofern ist dem Arzt ein grobes Fehlverhalten bei der Befunderhebung vorzuwerfen, sodass es gerechtfertigt ist, dass sich in einem solchen Fall die Beweislast zu seinen Lasten umkehrt.

In einem derartigen Fall führt bereits ein nicht grob fehlerhaftes Unterlassen der gebotenen Befunderhebung, wie ein grober Behandlungsfehler, zu erheblichen Aufklärungsschwierigkeiten hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen dem ärztlichen Fehlverhalten und den beim Patient eingetretnen Gesundheitsschaden. Der wahrscheinlich gravierende Befund wurde in solchen Fällen ja gerade nicht entdeckt, wodurch das Spektrum der für die Schädigung des Patienten in Betracht kommenden Ursachen viel größer ist. Für den Patienten ist es daher westlich schwieriger nachzuweisen, dass das ärztliche Fehlverhalten für seinen Gesundheitsschaden ursächlich ist. In dem Urteil des BGH vom 13.2.1996 können Beweiserleichterungen zum Nachweis eines groben Behandlungsfehlers daher schon dann eingreifen, wenn nach den Ausführungen des Sachverständigen die Erhebung eines notwendigen Befundes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen derart gravierenden Befund ergeben hätte, dass dessen Verkennung als grob fehlerhaft zu bewerten gewesen wäre.

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