In vielen Fällen ist bei Einreichung der Arzthaftungsklage die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen. Auf Seiten des klagenden Patienten empfiehlt es sich dann, neben einem Leistungsantrag (z. B auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes) auch einen Feststellungsantrag in die Klageschrift mitaufzunehmen.
Die Feststellung ist darauf gerichtet, dass der Schädiger dem Patienten auch alle künftig noch auftretenden und kausal auf den Behandlungsfehler zurückzuführenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen hat.
Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist schon dann zu bejahen, wenn die Möglichkeit des Eintritt eines weiteren Schadens besteht, sei es auch nur entfernt. Im Umkehrschluss ist ein Feststellungsinteresse des Geschädigten nur dann abzulehnen, wenn bei verständiger Würdigung des Sachverhalts mit einem weiteren Schadenseintritt nicht wenigstens zu rechnen ist.
Ist bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden (z.B. Erwerbsminderungs- oder Haushaltsführungsschaden) und ist ein weiterer Schadenseintritt zu erwarten, so ist es nicht erforderlich, dass die Klage in einen Leistungs- und einen Feststellungsantrag aufgespalten wird.
Auch der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage steht einem Feststellungsantrag im Arzthaftungsrecht meist nicht entgegen. Dies insbesondere dann nicht, wenn sich der Schaden des Patienten noch in der Entwicklung befindet.
Im Hinblick auf die meist sehr lange Verfahrensdauer im Arzthaftungsrecht sei schließlich noch auf die verjährungshemmende Wirkung der Feststellungsklage hingewiesen.