Wenn der behandelnde Arzt einen weiteren Arzt nur konsiliarisch hinzuzieht, bleibt er dem Patienten gegenüber zur Behandlung verpflichtet. Er muss darüber hinaus die Behandlung durch den Konsiliararzt koordinieren. Die Behandlungspflichten des Konsiliararztes beschränken sich dann auf den ihm mit der Überweisung erteilten Auftrag. Zwar darf sich der behandelnde Arzt auf die besonderen Fachkenntnisse des Konsiliararztes verlassen, allerdings darf dieser seinerseits darauf vertrauen, dass der überweisende Arzt die Indikation für die Durchführung der erbetenen Untersuchung geprüft hat. Eine gesamtschuldnerische Haftung beider Ärzte kommt dann in Betracht, wenn beiden Fehler zur Last fallen.
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