Bei einwilligungsunfähigen, minderjährigen Patienten ist statt der Aufklärung und Einwilligung des Minderjährigen, die seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich. In der Regel sind dies beide Eltern. Um eine alltagstaugliche, praktikable und unbürokratische Lösung zu ermöglichen hat die Rechtsprechung insoweit ein Dreistufenschema entwickelt:
■ Es ist bei Routineeingriffen ausreichend, dass der behandelnde Arzt einen erschienenen Elternteil aufklärt und derjenige einwilligt. Wenn der Arzt keine Anhaltspunkte für das Gegenteil hat, darf er (ungefragt) davon ausgehen, dass auch das andere Elternteil einverstanden ist und im Rahmen der familiären Arbeitsteilung den anderen zur Entscheidung ermächtigt hat.
■ Dagegen muss sich der Arzt darüber vergewissern, dass der erschienene Elternteil die Ermächtigung des anderen Teils besitzt, wenn es sich um schwerere Eingriffe handelt. Insoweit darf der Arzt darauf vertrauen, dass die mündliche Auskunft des erschienenen Elternteiles wahrheitsgemäß ist.
■ Die Aufklärung und Einwilligung beider Elternteile ist bei gravierenden Eingriffen mit erheblichen und schweren Risiken erforderlich. Der Arzt muss hier nicht nur bei dem erschienenen Elternteil nachfragen, ob der andere Elternteil mit dem geplanten Eingriff einverstanden ist, sondern er muss sich über das Einverständnis des nichterschienenen Elternteils Gewissheit verschaffen. Die Einwilligung des anwesenden Elternteils ist ausreichend, wenn es sich um dringende Eilentscheidungen und Notmaßnahmen handelt.