Medizinrecht
3 Min Lesezeit

Die Berufung im Arzthaftungsprozess

Geschrieben von
Christian Weissauer
Veröffentlicht am
04.04.2013

Scheitert die Klage des Patienten in erster Instanz ganz oder teilweise, so besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit, das Urteil des Erstgerichts im Rahmen eines Berufungsverfahren überprüfen zu lassen.

Zu beachten ist dabei, dass es sich bei der Berufungsinstanz nicht mehr um eine zweite Tatsacheninstanz handelt, sondern grds. lediglich eine Prüfung des Urteils auf Rechtsfehler hin stattfindet. Das Berufungsgericht ist damit grds. an die Tatsachenfeststellungen aus der ersten Instanz gebunden. Neue Tatsachen sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel dürfen in der Berufungsinstanz nur unter sehr begrenzten Voraussetzungen eingebracht werden.

Die Berufung ist durch den Berufungskläger zu begründen. Stützen lässt sich das Rechtsmittel beispielsweise darauf, dass das vom Gericht erster Instanz eingeholte medizinische Sachverständigengutachten widersprüchlich oder unvollständig ist. Geltend gemacht werden können auch Verfahrensfehler. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht wenn das Gericht für den Rechtsstreit erhebliche Beweise nicht erhoben hat, in dem es z. B. vom Patienten benannte Zeugen nicht einvernommen hat.

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Christian Weissauer
Fachanwalt für Medizinrecht
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