Die Haftung des beamteten Arztes in einem Krankenhaus

Bei den beamteten Ärzten bestimmt sich die Haftung aus unerlaubter Handlung ausschließlich nach § 839 Abs. 1 BGB. Fällt einem beamteten Arzt nur Fahrlässigkeit zur Last, kann er nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nur subsidiär in Anspruch genommen werden, während der Patient zunächst auf andere Ersatzmöglichkeiten verwiesen wird. Das gilt für alle Ärzte, für die statusrechtlich ein Beamtenverhältnis begründet wurde, wenn sie Tätigkeiten in Erfüllung ihrer Dienstpflichten wahrnehmen. Daher können nicht nur Chefärzte, die gleichzeitig Universitätsprofessoren sind hiervon erfasst sein, sondern auch Oberärzte und Assistenzärzte. Diese Verweisung gilt allerdings nur für deliktische, nicht für vertragliche Schadensersatzansprüche.

Auch dies wirkt sich für innerhalb der einzelnen möglichen Vertragstypen unterschiedlich aus.

Beim einheitlichen Krankenhausaufnahmevertrag kann der leitende Krankenhausarzt den Patienten bezüglich einer deliktischen Haftung auf den Klinikträger verweisen. Außerdem kann er sich noch darauf berufen, dass der Patient Ansprüche gegen die nachgeordneten, nichtbeamteten Mitarbeiter aus § 823 BGB hat. Die nachgeordneten Ärzte können den Patient hingegen auf Ersatzansprüche verweisen, die dieser gegenüber dem Chefarzt, als auch gegenüber weiterer nachgeordneter Ärzte haben kann. Der Verweis auf Ansprüchen, die der Patient gegenüber anderen beamteten Ärzten haben kann, ist hingegen nicht zulässig, da diesen selbst ein Verweisungsprivileg zukommt.

Im Bereich des einheitlichen Krankenhausaufnahmevertrages mit Arztzusatzvertrag kann der selbst liquidierende Arzt auch im Wahlleistungsbereich auf den Krankenhausträger verweisen. Dies ist deshalb möglich, da er selbst sowohl vertraglich, wie auch deliktisch für diesen tätig ist. Den nachgeordneten, ebenfalls beamteten Ärzten stehen dieselben Verweisungsmöglichkeiten, wie sie beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag gegeben sind, zu. Für die Chefarztambulanz gilt, dass der selbst liquidierende Arzt, soweit er eine private Nebentätigkeit ausübt, für diese deliktisch nach § 823 BGB haftet. Eine Verweisungsmöglichkeit i. S. von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt hierbei nicht in Betracht. Anders verhält es sich dagegen bei der Krankenhausambulanz, da hier die Behandlung von Patienten zu den Amtsaufgaben des Chefarztes gehört, was zur Folge hat, dass er und die nachgeordneten Ärzten die Möglichkeit der Verweisung gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB haben.

Was den gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag betrifft, wird der selbst liquidierende Belegarzt nicht als Beamter tätig, weswegen ein Verweisungsprivileg nicht in Betracht kommt.

Das hoheitliche Handeln von Ärzten

Sofern die medizinische Behandlung ein hoheitliches Handeln darstellt, finden die Grundsätze der Staatshaftung für hoheitliches Handeln Anwendung.

Typische Beispiele für ein hoheitliches Handeln von Ärzten, bilden die medizinische Behandlung durch Gesundheitsämter, die Behandlung der Truppenärzte, sowie die Behandlung von zwangsweise in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesenen Patienten. Des Weiteren stellen die Behandlung von Strafgefangenen oder unter Umständen auch die Tätigkeit von Ärzten im Rettungsdienst hoheitliches Handeln dar.

Den Grundsätze der Staatshaftung zu Folge haftet gemäß Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB ausschließlich der öffentlich-rechtliche Anstellungsträger. Nicht erforderlich ist, dass ein beamteter Arzt gehandelt hat. Stattdessen reicht es aus, dass die betreffende Person in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes tätig wurde. I zwei neueren Entscheidungen vertrat der BGH die Auffassung, dass nach dem bayerischen Landesrecht ärztliche Behandlungsfehler bei einem Rettungsdiensteinsatz nach den Amtshaftungsgrundsätzen zu beurteilen sind und sich die Schadensersatzansprüche des Verletzten in solchen Fällen nicht gegen den Arzt persönlich richten.

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